Der Versichertennachweis ändert sich, und mit ihm Ihre Hardware
Wer zum Hausbesuch ein Kartenterminal mitschleppt, bekommt eine Alternative, in zwei Stufen. Was wann gilt und welches Gerät Sie wofür noch brauchen, steht hier mit Fundstelle.
Quellen: gematik Fachportal und § 291a SGB V · Stand 26.09.2026
Was ist PoPP?
PoPP steht für Proof of Patient Presence, also den Nachweis, dass Sie und die versicherte Person sich im selben Versorgungskontext befinden. Der Dienst liefert dafür einen kryptografisch gesicherten Token. Technisch löst er das Verfahren ab, das bisher auf dem VSDM-Prüfungsnachweis beruht.
Verbindliche Auslegunggematik GmbHStand: 26.09.2026
Muss ich zum Hausbesuch weiter ein Kartenterminal mitnehmen?
Nicht mehr lange, aber auch nicht sofort. Mit PoPP Stufe 1 genügt zum Stecken der eGK ein Standard-Kartenleser statt eines eHealth-Kartenterminals, und laut gematik profitieren gerade Haus- und Heimbesuche davon. Stufe 1 startet im Juli 2026 allerdings zunächst nur in einer Modellregion. Mit Stufe 2 ab September 2027 läuft der Check-in direkt über das Smartphone der versicherten Person.
Ankündigunggematik GmbHStand: 26.09.2026
Ab wann gilt das?
In zwei Stufen. Stufe 1 startet im Juli 2026 zunächst in einer Modellregion. Stufe 2 folgt im September 2027 und erlaubt den Check-in direkt am Smartphone der versicherten Person. Vor dem Rollout in der Fläche ändert sich für Ihre Praxis oder Einrichtung nichts.
Ankündigunggematik GmbHStand: 26.09.2026
Brauche ich dann noch ein eHealth-Kartenterminal?
Ja. Mit PoPP Stufe 1 kann die eGK erstmals an einem Standard-Kartenleser gesteckt werden, das eHealth-Kartenterminal bleibt aber für den elektronischen Heilberufsausweis zum Signieren, für die SMC-B und für das Notfalldatenmanagement nötig. Wer heute ein Angebot bekommt, sollte beides auseinanderhalten.
Verbindliche Auslegunggematik GmbHStand: 26.09.2026
Was gilt ab dem 1. Januar 2027 mit der GesundheitsID?
Ab diesem Datum dient die digitale Identität in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung und als Versicherungsnachweis. Die Karte verschwindet damit nicht, sie bekommt eine gleichwertige Alternative.
GesetzeslageBundesministerium der JustizStand: 26.09.2026
Was bis wann passiert
- Juli 2026PoPP Stufe 1, erstmals Standard-Kartenleser
- 1.1.2027digitale Identität gilt wie die eGK als Versicherungsnachweis
- September 2027PoPP Stufe 2, Check-in am Smartphone
- 1.10.2027Anschluss an die Telematikinfrastruktur vorgeschrieben
Ankündigunggematik Fachportal, PoPP · § 291a SGB V · § 360 Abs. 8 SGB VStand: 26.09.2026
Welches Gerät wofür
| Wofür | Was dafür nötig ist |
|---|---|
| eGK stecken, um einen PoPP-Token zu erzeugen | Standard-Kartenleser genügt ab Stufe 1 |
| eHBA, elektronisch signieren | eHealth-Kartenterminal |
| SMC-B, Einrichtung authentifizieren | eHealth-Kartenterminal, künftig auch HSM-B ohne Terminal |
| eGK für das Notfalldatenmanagement | eHealth-Kartenterminal |
Verbindliche Auslegunggematik Fachportal, PoPP · TI-Finanzierungsvereinbarung § 4Stand: 26.09.2026
Was das für eine Anschaffung heute heißt
Ein Angebot, das heute ein eHealth-Kartenterminal enthält, ist nicht falsch: Die TI-Finanzierungsvereinbarung verlangt es für den Nachweis, und für Heilberufsausweis und SMC-B bleibt es nötig. Fragwürdig wird es erst, wenn Ihnen mehrere Terminals je Behandlungsraum verkauft werden, weil jemand mit dem Steckvorgang am Terminal argumentiert. Für das Stecken der Karte zeichnet sich der Standard-Kartenleser ab, und für Hausbesuche ist er der eigentliche Unterschied.
EinschätzungUnsere Einordnung, keine belegte Aussage. Die Belege oben nennen Stufen und Geräte, nicht die Kaufentscheidung.
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Rechtsgrundlage§ 291 Abs. 8 SGB V
§ 291a Abs. 1 SGB V
§ 291b Abs. 1 SGB V